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BUSSGELD WENN DIE HIGHTECH IM AUTO VERSAGT?

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Ein Beitrag von: Thomas Hauser
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22.10.2019
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Verkehrsrecht

Muss ich bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung trotz eines Verkehrszeichenerkennungssystems ein Bußgeld bezahlen?

DARF ICH MICH ALS AUTOFAHRER DARAUF VERLASSEN, DASS MEIN FAHRASSISTENZSYSTEM FUNKTIONIERT? TRAGE ICH DIE VERANTWORTUNG, WENN DIE HIGHTECH VERSAGT?

In einem Fall, der vor dem OLG Köln verhandelt wurde, hatte das Assistenzsystem nicht auf ein Verkehrszeichen reagiert, das die Höchstgeschwindigkeit regelte.

Der Autofahrer erhielt einen Bußgeldbescheid mit einer Geldbuße, da die Bußgeldbehörde von einer Ordnungswidrigkeit ausging. Das OLG Köln hatte die Frage zu klären, ob diese Auffassung rechtens war.

NEUE TECHNIK IN PKWS: KÜNSTLICHE INTELLIGENZ IM STRASSENVERKEHR WIRFT NEUE RECHTSFRAGEN AUF!

Bereits heute ist das Thema des autonomen Fahrens in vieler Munde. Die inzwischen schon weit verbreitete Vorstufe davon sind die Fahrassistenzsysteme.

Eigentlich dienen solche Systeme dazu, dass Autofahren bequemer und sicherer zu machen.

Wie ist aber zu verfahren, wenn die Technik versagt? Mit dieser Frage werden sich die Gerichte in Zukunft wohl immer häufiger auseinandersetzen müssen.

In dem Fall vor dem OLG Köln steuerte der Autofahrer einen Pkw mit Verkehrszeichenerkennung. Diese soll die Geschwindigkeit des Autos automatisch verringern und an die zulässige Höchstgeschwindigkeit anpassen, die durch ein entsprechendes Verkehrszeichen vorgeschrieben wird.

Die Vorinstanz, das Amtsgericht Aachen, entschied auf eine Geldbuße in Höhe von 100 € wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften. Festgestellt wurde eine Geschwindigkeit von 92 km/h. Zugelassen waren jedoch lediglich 70 km/h.

In der Rechtsprechung ist bereits geklärt, dass jeder Autofahrer dazu verpflichtet ist seine gefahrene Geschwindigkeit zu kontrollieren, auch wenn ein System zur Geschwindigkeitsregulierung eingeschaltet ist. Den Fahrer trifft eine aktive Kontroll- und Eingreifpflicht.

Die Richter des OLG Köln entschieden, dass nichts anderes gelte, wenn das Geschwindigkeitssystem zusätzlich an eine automatisierte Verkehrszeichenerkennung gekoppelt ist. Auch hier handelt es sich um ein Assistenzsystem, das ein assistiertes Fahren bei permanent bestehender Einflussnahmemöglichkeit darstellt.

Bereits das Amtsgericht Aachen hat somit zu Recht darauf hingewiesen, dass es sich hierbei lediglich um ein Hilfsmittel handelt, das den Fahrer nicht seiner persönlichen Verantwortung als Verkehrsteilnehmer entheben kann.

(OLG Köln, Beschluss vom 7. Juni 2019, III RBs 213/19).

Zumindest teilweise kann etwas anderes gelten, wenn beispielsweise der Tachometer defekt ist. Dies kann den Handlungsunwert eines Geschwindigkeitsverstoßes herabsetzen. Dies kann den Vorwurf eines groben Pflichtverstoßes entfallen lassen.

(AG Lüdinghausen, Urteil v. 7.3.2016, 19 OWi-89 Js 2669/15-258/15i).


Beitrag aktualisiert am: 19.09.2023

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