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Urteil zur Zahlung von Beiträgen im Fitnessstudio während des Corona Lockdowns

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Ein Beitrag von: Thomas Hauser
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22.07.2021
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Allgemein Corona

Viele sind in ein Fitnessstudio angemeldet und konnten lange Zeit während der Corona Pandemie nicht im Studio trainieren, da diese aufgrund des Lockdowns schließen mussten.

Die Fitnessstudios standen vor der Frage, wie sie mit Gebührenzahlungen während der Schließzeiten des Lockdowns umgehen.

Eine weitverbreitete Vorgehensweise der Fitnessstudios bestand darin, die Gebühren weiterhin einzuziehen und den Kunden mitzuteilen, dass der Zeitraum der Schließungen aufgrund des Lockdowns am Ende der Vertragslaufzeit kostenfrei angehängt wird.

Kunden fragen sich bei dieser Vorgehensweise, ob sie dies so hinnehmen müssen oder, ob das Fitnessstudio verpflichtet ist, die Beiträge, die während des Lockdowns eingezogen wurden, an den Kunden zu erstatten.

Mit dieser Frage hatte sich das Landgericht Osnabrück zu befassen. Hier erging am 9. Juli 2021 ein Urteil unter dem Aktenzeichen 2 S 35/21. Dabei handelt es sich um eine Entscheidung in II. Instanz.

Das Landgericht Osnabrück hat entschieden, dass das Fitnessstudio die Mitgliedsbeiträge, die während der Schließung eingezogenen wurden, an den Kunden zurückzuzahlen hat.

Die Erbringung der Leistung durch das Fitnessstudio sei aufgrund der Schließung unmöglich geworden, sodass der Anspruch des Fitnessstudios auf Bezahlung der Monatsbeiträge für den Zeitraum der Schließung entfalle.

Weiter entschied das Gericht, dass die geschuldete Leistung des Fitnessstudios nicht nachgeholt werden könne. In dem entschiedenen Fall hatte das Fitnessstudio damit argumentiert, dass es die geschuldete Leistung nach Ende des Lockdowns nachholen könne.

Des weiteren habe das Fitnessstudio kein Anspruch, eine Anpassung des Vertrages in der Weise zu verlangen, dass der Zeitraum, in dem das Studio geschlossen hatte, an das Ende der Vertragslaufzeit (kostenfrei) angehängt werde.

Zur Begründung verwies das Gericht darauf, dass der Gesetzgeber für Miet- und Pachtverhältnisse in Art. 240 § 7 EGBGB ausdrücklich eine Anpassung der Verträge für die Zeit der coronabedingten Schließung vorsieht. Eine solche Regelung gibt es für Freizeiteinrichtungen jedoch gerade nicht.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Die Revision ist zugelassen. Daher ist diese Entscheidung noch nicht endgültig.


Beitrag aktualisiert am: 19.09.2023

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